{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-6_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79744&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "315f71473bf9b1ef6cb53b0f71f163a8"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:40", "Num": ["AH.2025.6", "SVG.2026.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "83d86e7c056cd40537e7cb6f2326cf64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)\nRegeste:\nAHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen\n\n3.2.\nNach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach\nihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und\nder Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1). Die\nBeiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag\nvorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und des mit 20\nmultiplizierten Renteneinkommens nach einer Tabelle mit abgestuften Zuschlägen\n(Art. 28 Abs. 1 AHVV, SR 831.101).\n3.3.\nDie Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr\nfestgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29\nAbs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr\nerzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29\nAbs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die\nBeitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden\nrechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die\ninterkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die\nAusgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten mit den kantonalen\nSteuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).\n3.4.\nErhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein\nBeitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die\nNachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch\nVerfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für\nEinkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Nach Eingang\nder Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen die\nAusgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung\nfest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 29\nAbs. 7 AHVV i.V.m. 25 AHVV).\n3.5.\nEntscheidend ist unter anderem, ob die Leistungen zum Unterhalt der\nversicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile\nhandelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person\nbeeinflussen (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.1; 125 V 230 E. 3b).\n3.6.\nIn der Regel muss die Ausgleichskasse eine Steuermeldung einholen,\num die Beiträge aller beitragspflichtigen Versicherten endgültig festzusetzen (Wegleitung\ndes BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in\nder AHV, IV und EO [WSN], Rz. 2102.1).\n4.\n4.1.\nBeim erfassten Renteneinkommen handelt es sich um Leistungen der\nberuflichen Vorsorge (vgl. Beschwerde und BB 5). Die Beschwerdeführerin hat mit\nder Rentenbestätigung vom 5. September 2023 (BB 5) nachgewiesen, dass ihr für\ndie Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Betrag von Fr.\n57'069.-, eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ausbezahlt wurde. Die\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz über Fr. 21'098.-\nbetrifft somit Perioden der Vorjahre, wurde aber offensichtlich ebenfalls im\nJahr 2023 ausbezahlt (vgl. Beschwerde sowie Mail der Steuerverwaltung vom 28.\nJuli 2025, Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5).\n4.2.\nDie Ausgleichskasse hätte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das\nsie bereits in ihrer Einsprache geäussert hat, materiell Stellung nehmen und\nder Beschwerdeführerin die Rechtslage inhaltlich erklären müssen. Die\nAusgleichskasse hat der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die\nmassgeblichen Bestimmungen auch im Einspracheentscheid nicht dargelegt, und\ndamit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) der\nBeschwerdeführerin verletzt. Denn dieser verpflichtet die Behörden, ihre\nEntscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen\nnennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen\nEntscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). Die\nAusgleichkasse hat sich jedoch im Einspracheentscheid vom 6. August 2025 in\nBezug auf das Renteneinkommen einzig darauf beschränkt, auf die Mitteilung des\nSteueramtes zu verweisen, wonach das Renteneinkommen in der Steuermeldung vom 14.\nMai 2025 stimme. Inhaltlich geht die Behörde jedoch überhaupt nicht auf das\nArgument der Beschwerdeführer ein, dass ein Teil der Rentenzahlungen nicht das\nJahr 2023 betreffe, sondern Vorjahre. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden.\nDenn die Beschwerdeführerin konnte durch die Erhebung der Beschwerde beim\nSozialversicherungsgericht, und damit einer Beschwerdeinstanz, die den\nSachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG),\numfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen\nAspekten des Verfahrens äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013,\n9C_1/2013, E. 2.4).\n"}