{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-6_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79744&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "315f71473bf9b1ef6cb53b0f71f163a8"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:40", "Num": ["AH.2025.6", "SVG.2026.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "83d86e7c056cd40537e7cb6f2326cf64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)\nRegeste:\nAHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 22. Mai 2026\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.\nBorer, Dr. T. Fasnacht\nund\nGerichtsschreiberin Dr. B. Gruber\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse B____\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2025.6\nEinspracheentscheid vom 6. August\n2025\nFestlegung der Beiträge von\nNichterwerbstätigen\nTatsachen\nI.\nDie Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 3. Juli 2025\n(Beschwerdebeilage [BB] 1) die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für\ndie Beitragsperiode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 gestützt auf die\nkantonale Steuermeldung vom 14. Mai 2025 («Meldung über Vermögen und\nRenteneinkommen Nichterwerbstätiger») fest. Das Reinvermögen am Stichtag 31.\nDezember 2023 beträgt Fr. 180'907.00 und die Grundlage für das Renteneinkommen\nbeträgt Fr. 78'167.00, was ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 1'563'340.00\nergibt. Das massgebende Vermögen beträgt somit gerundet Fr. 1'740'000.00. Die\nKasse setzte einen persönlichen Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 3'582.80\nsowie Verwaltungskosten von Fr. 178.80 fest.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2025 (BB 2)\nEinsprache, welche die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 abwies.\nII.\nAm 27. August 2025 (Postaufgabe am 28. August 2025) erhebt die\nBeschwerdeführerin Beschwerde und beantragt die Aufhebung des\nEinspracheentscheids vom 6. August 2025 und die Reduktion ihres für das Jahr\n2023 anrechenbaren Renteneinkommens um Fr. 21'098.- auf neu Fr. 57'069.- sowie\ndie Reduktion ihres für das Jahr 2023 anrechenbaren Vermögens um Fr. 45'745.-\nauf Fr. 135'162.- für das Jahr 2023; alles unter o/e-Kostenfolge.\nIn der Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 schliesst die\nAusgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 21. September 2025 hält die Beschwerdeführerin\nan ihren Anträgen fest.\nIII.\nAm 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anschliessend wurde die Sache\nnochmals bei den Richtern in Zirkulation gesetzt. Der Zirkulationsbeschluss\nerging am 22. Mai 2026.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale\nInstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.2.\nArt. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in\nAbweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere örtliche Zuständigkeit bei\nBeschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler\nAusgleichskassen vor. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse B____ angefochten, mit Sitz in Baselland. Hierbei handelt es\nsich jedoch um eine Verbandsausgleichskasse, weswegen der allgemeine\nGerichtsstand nach Art. 58 Abs. 1 ATSG am Wohnsitz der versicherten Person\nmassgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021,\n9C_132/2021, E. 1.). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt\nauch örtlich zuständig.\n1.3.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nIm Einspracheentscheid vom 6. August 2025 führt die Kasse aus, sie\nhabe sich aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin mit der\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr\nmit Schreiben vom 24. Juli 2025 die Richtigkeit der Steuermeldung für das Jahr\n2023 bestätigt, was sowohl das Vermögen als auch das Renteneinkommen betreffe.\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin kritisiert, dass Rentenzahlungen der\nPensionskasse aus den Jahren vor 2023 als Einkommensbestandteil für das Jahr\n2023 herangezogen worden seien. Für das Jahr 2023 sei ihr nur ein Betrag von\nFr. 57'069.- ausbezahlt worden. Die Differenz von Fr. 21'098.- seien\nNachzahlungen aus den Vorjahren, in denen sie noch nicht der AHV für\nErwerbstätige unterstellt gewesen sei. Diese Rentennachzahlungen seien daher\nnach wirtschaftlicher Zugehörigkeit aus der AHV-Berechnung 2023 auszuklammern.\nEntscheidend sei, welchem Zeitraum ein Einkommen wirtschaftlich zuzuordnen sei\nund nicht in welchem Jahr es zufällig ausbezahlt worden sei. Die Nachzahlungen\nseien periodenrichtig zu berücksichtigen.\nIn Bezug auf das Reinvermögen bringt die Beschwerdeführerin\nvor, sie habe alle Werte, die sich nicht auf die Liegenschaft beziehen würden,\naus der definitiven Steuerverfügung 2023 herausgerechnet, woraus sie ein um Fr.\n45'745.- tieferes Vermögen errechnet habe als jenes, das in der Steuermeldung\nvom 14. Mai 2025 der Ausgleichskasse übermittelt worden sei. Ihre Argumentation\nunterlegte die Beschwerdeführerin mit einer Aufstellung der Werte, die sie\nzusammenrechnete.\n2.3.\nDie Kasse verweist darauf, dass sie am 30. Juli 2025 die\nSteuerverwaltung nochmals gebeten habe, das Renteneinkommen zu überprüfen,\nworauf das Steueramt die Richtigkeit der Faktoren bestätigt habe.\n2.4.\nZu prüfen ist, ob die ausbezahlten Pensionskassenrenten korrekt für\ndas Beitragsjahr 2023 erfasst wurden und ob das Reinvermögen richtig berechnet\nwurde.\n3.\n3.1.\nFür Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach\nVollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die\nNichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen (Art.\n3 Abs. 1bis AHVG).\n"}