Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Juli wird bestätigt. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Pongracz Leimer Rechtsmittelbelehrung