4.6. Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55 zuzüglich Zins von 5% trifft. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ist damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den unwahrscheinlichen Fall der Ausschüttung einer Konkursdividende die Beschwerdegegnerin diese Forderung dem Beschwerdeführer abzutreten hätte, sofern vorgängig der vollständige Schaden durch den Beschwerdeführer beglichen worden ist. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 zu bestätigen.