Diese Grundsätze der Schadenskenntnis bei Konkurs gelangen auch beim summarischen Verfahren zur Anwendung. Reicht die Konkursmasse vermutungsweise nicht einmal, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. In diesem Fall wird die Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der Publikation des entsprechenden Beschlusses des Konkursrichters im Schweizerischen Handelsamtsblatt angenommen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 844; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 2. sowie BGE 136 III 322, E. 4.).