4.5. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist vorliegend frühestens auf den Tag der Publikation des Konkurses und des Schuldenrufes (SHAB), somit auf den 14. April 2021 festzulegen (BA 2), auch wenn die Konkurseröffnung an und für sich nicht zwingend Kenntnis des Schadens begründet (siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 843). Vorliegend wurde mit Konkurseingaben vom 11. Mai 2021 und vom 15. September 2022 jeweils die Verjährung unterbrochen (BA 4 und 5). Durch den Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2025 (BA 9) wurde der Schaden somit auf jeden Fall rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR statuierten dreijährigen Frist geltend gemacht.