sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017, 7.3.2. mit weiteren Hinweisen). Diesbezügliche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht in ausreichendem Umfang erkennbar (vgl. E. 4.4.2.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Berufung auf den Lockdown aufgrund Covid-19 unbehelflich erscheint: der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung war jederzeit möglich. Wie aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer von Mai 2020 bis August 2020 denn auch Kurzarbeitsentschädigungen beantragt (siehe Mail vom 3. Mai 2021,