Belege für diese Aussage reicht er indessen nicht ein. Die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zuwendet oder auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung im Grundsatz keinen Entlastungsgrund dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/04 vom 18. Mai 2005, E. 4.6. und H 69/02 vom 7. Januar 2004, E. 4.3. mit Hinweisen) und schliesst auch im vorliegenden Fall das qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben,