4.4. 4.4.1.Der Beschwerdeführer wendet vorliegend einzig ein, es treffe ihn kein Verschulden, insbesondere bestreitet er, grobfahrlässig gehandelt zu haben. Vielmehr sei er mit der Beschwerdegegnerin in telefonischem Austausch gestanden und habe vereinbart, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Seine Hauptauftraggeberin – von welcher er abhängig gewesen sei – habe die Rechnungen der C____ jeweils erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten bezahlt, weshalb es zu erheblichen Zahlungsrückständen gekommen sei. Er sei dadurch gezwungen gewesen, Personal abzubauen, um die Firma aufrecht erhalten zu können.