4.2. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Firma C____ in Bezug auf die in Frage stehenden Beitragsausstände der Perioden Juni 2020 bis Februar 2021 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist (vgl. Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen unbeglichen (BA 4 und 5). Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 16'034.55 (BA 7) zuzüglich Zins von 5% denn korrekterweise auch nicht.