4.1. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 bis zum Konkurs der Firma C____ am 15. Februar 2021 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und somit in der fraglichen Zeit im Handelsregister als Geschäftsführer (mit Einzelunterschriftsberechtigung) dieser Firma eingetragen war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des [...] vom 9. September 2025, Beschwerdeantwort [BA] 1). Er hatte somit bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung inne (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die unter Erwägung 3.2.2. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.