3.6.4. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind aber dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene "Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).