Ansonsten ist von einem grobfahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln auszugehen (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Anjushka Früh, Kommentar zum AHVG/IVG/ELG und ATSG, Orell Füssli Verlag AG, 2. Auflage 2025, Art. 52, Rz 68). 3.6.3. Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann jedoch allenfalls, auch wenn sie absichtlich – das heisst in vorsätzlicher Missachtung der gesetzlichen AHV-Vorschriften – erfolgt ist, aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt oder entschuldbar sein (ZAK 1992, Seite 246 ff.; Nussbaumer, a.a.O., Seite 1078; AHI-Praxis 1996, Seite 216 ff.).