AHVG, AJP 1996, Seite 1077 f., SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5). Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag bereits vom Lohn abgezogen, diesen aber nicht der Ausgleichskasse entrichtet, kann in der Regel leichte Fahrlässigkeit nur angenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen. Ansonsten ist von einem grobfahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln auszugehen (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Anjushka Früh, Kommentar zum AHVG/IVG/ELG und ATSG, Orell Füssli Verlag AG, 2. Auflage 2025, Art. 52, Rz 68).