BGE 108 V 199, E. 3a und BGE 98 V 26, E. 6.). 3.6.2. Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss zudem nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.; siehe auch Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.2.). Ein Arbeitgeber hat die Bestimmungen zur Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV zu kennen. Bei deren Missachtung ist regelmässig von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten auszugehen (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52