So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt (vgl. zum Ganzen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2016 vom 10. August 2016 mit