3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AHVG ist es die Pflicht des Arbeitgebers, von jedem Lohn des Arbeitnehmers dessen Beiträge abzuziehen und über diese und die selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen. Fügt sodann ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).