Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten. 2. 2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55 (inkl. Kosten für das Einzugsverfahren; siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) zuzüglich Zins von 5% trifft. 2.2. Unbestritten ist vorliegend die Höhe der Forderung. Streitig ist einzig, ob sich der Beschwerdeführer durch die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen grobfahrlässig verhalten hat. 3.