__ am 11. Mai 2021 sowie 15. September 2022 eingegeben (BA 4 und 5). Dabei reduzierte die Beschwerdegegnerin die Forderung aufgrund Rückverteilung der CO2-Abgabe auf Fr. 16'050.65. c) Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu der offenen Forderung Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 9. März 2025 tat (BA 7 und 8). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2025 eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von 16'034.55 zuzüglich Zins von 5% (BA 9 und BA 3). Die dagegen am 28. Juli 2025 erhobene Einsprache (BA 10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ab (BA 11).