{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-5_2026-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79560&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bf91db56ef06771a5edebc121044af95"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:29", "Num": ["AH.2025.5", "SVG.2026.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:50", "Checksum": "13fa91cf0cc67ed67d338bbd4aad8c64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.\n\n4.5.\nDer Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist vorliegend frühestens auf\nden Tag der Publikation des Konkurses und des Schuldenrufes (SHAB), somit auf\nden 14. April 2021 festzulegen (BA 2), auch wenn die Konkurseröffnung an und\nfür sich nicht zwingend Kenntnis des Schadens begründet (siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 843). Vorliegend wurde\nmit Konkurseingaben vom 11. Mai 2021 und vom 15. September 2022 jeweils die\nVerjährung unterbrochen (BA 4 und 5). Durch den Erlass der Verfügung vom 24.\nJuli 2025 (BA 9) wurde der Schaden somit auf jeden Fall rechtzeitig innert der\nin Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR statuierten dreijährigen\nFrist geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzufügen, dass\ndie relative Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit ausreichender Kenntnis des\nSchadensausmasses im Rahmen des Konkursverfahrens zu laufen beginnt. Im\nordentlichen Konkursverfahren ist das in der Regel dann, wenn der\nKollokationsplan und das Inventar aufgelegt und für die Ausgleichskasse daraus\nein Verlust ersichtlich wird (vgl. siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 834). Diese Grundsätze der\nSchadenskenntnis bei Konkurs gelangen auch beim summarischen Verfahren zur\nAnwendung. Reicht die Konkursmasse vermutungsweise nicht einmal, um die Kosten\ndes summarischen Verfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Aktiven\neingestellt. In diesem Fall wird die Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der\nPublikation des entsprechenden Beschlusses des Konkursrichters im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt angenommen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 844; vgl. zum Ganzen auch Urteil des\nBundesgerichtes 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 2. sowie BGE 136 III 322,\nE. 4.).\n4.6.\nAus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht\nfür geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55\nzuzüglich Zins von 5% trifft. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ist\ndamit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den\nunwahrscheinlichen Fall der Ausschüttung einer Konkursdividende die\nBeschwerdegegnerin diese Forderung dem Beschwerdeführer abzutreten hätte,\nsofern vorgängig der vollständige Schaden durch den Beschwerdeführer beglichen\nworden ist.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen\nund der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 zu bestätigen.\n5.2.\nArt. 61 Buchstabe a ATSG sah in seiner bis\nEnde 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales\nBeschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).\nNach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021)\nist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies\nim jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine\nKostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,\ndie sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss\n§ 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos\n(Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei\njedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon\nist vorliegend abzusehen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der\nEinspracheentscheid vom 30. Juli wird bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\na.o. Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder lic.\niur. B. Pongracz Leimer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}