{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-5_2026-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79560&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bf91db56ef06771a5edebc121044af95"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:29", "Num": ["AH.2025.5", "SVG.2026.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:50", "Checksum": "13fa91cf0cc67ed67d338bbd4aad8c64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.\n\n4.4.\n4.4.1.Der Beschwerdeführer wendet vorliegend einzig ein, es treffe\nihn kein Verschulden, insbesondere bestreitet er, grobfahrlässig gehandelt zu\nhaben. Vielmehr sei er mit der Beschwerdegegnerin in telefonischem Austausch\ngestanden und habe vereinbart, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Seine\nHauptauftraggeberin – von welcher er abhängig gewesen sei – habe die Rechnungen\nder C____ jeweils erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten bezahlt,\nweshalb es zu erheblichen Zahlungsrückständen gekommen sei. Er sei dadurch\ngezwungen gewesen, Personal abzubauen, um die Firma aufrecht erhalten zu\nkönnen. Es sei schlicht so, dass er keine Rechnungen bezahlen könne, wenn keine\nZahlungen eingingen. Er sei bis zum Schluss bemüht gewesen, die Firma zu\nretten. Dann sei auch noch Corona gekommen und habe ihm den Rest gegeben. Er\ngibt des Weiteren an, Privatvermögen von rund CHF 25'000.-- eingebracht zu\nhaben, um diverse offene Posten zu begleichen. Belege hierzu reicht er nicht\nein, da er diese nicht habe erhältlich machen können. Wie aus den nachstehenden\nÜberlegungen hervorgeht, lässt sich aus seinen Vorbringen jedoch nichts zu\nseinen Gunsten ableiten.\n4.4.2.\nVorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Geschäftsführer\nder C____ nicht nachgekommen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die\nArbeitnehmerbeiträge vom Lohn bereits abgezogen hat. Nach der unter obiger\nZiffer 3.6.2. genannten Lehrmeinungen ist nur schon aus diesem Grund davon\nauszugehen, der Beschwerdeführer habe zumindest grobfahrlässig, wenn nicht\nsogar vorsätzlich gehandelt. Von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass\nkonnte und durfte der Beschwerdeführer vorliegend zudem nicht ausgehen. Wie\nbereits unter Ziffer 4.2. ausgeführt worden ist, war die C____ über längere\nZeit und kontinuierlich zunehmend mit ihren Zahlungen im Rückstand (mindestens\nseit Januar 2019, aber auch schon vorher, dies bis zur Konkurseröffnung am 15. Februar\n2021; siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) und hat dennoch mehr Personal\nbeschäftigt und Löhne bezahlt, als sie in der Lage war, für diese\nMitarbeitenden die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Zwar ist der\nBeschwerdeführer seiner Zahlungspflicht immer wieder in einem gewissen Umfang\nnachgekommen; der Beitragsausstand wurde indessen dennoch immer grösser. Der\nLiquiditätsengpass war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte der\nBeschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgrund der objektiven Umstände nicht\nin guten Treuen annehmen, die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen\nwerden und es hätten objektiv Aussichten auf eine Sanierung bestanden. Die\nFirma zahlte die Beiträge seit längerer Zeit schleppend; liquide Mittel waren\neingestandenermassen nicht vorhanden; die Firma war offensichtlich\nüberschuldet. Bereits weit vor dem Lockdown aufgrund Covid-19 wurden die\nBeiträge nicht ordnungsgemäss abgerechnet und musste die Beschwerdegegnerin die\nC____ immer wieder mahnen und sogar die Betreibung androhen. Eine vage Hoffnung\nauf Besserung berechtigt aber nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten\nder Sozialversicherung weiterzuführen (SVR 1996 AHV Nr. 82, E. 5; ZAK 1992,\nSeite 284, E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind für sich allein kein Grund,\ndie Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall\nnur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge\ngedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5.). Der Beschwerdeführer hat damit die\nSorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft eindeutig zumindest in grobfahrlässiger\nWeise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht\ngeeignet.\n4.4.3\nDer Beschwerdeführer gibt an, aus seinem Privatvermögen rund CHF 25'000\nin die konkursite Firma eingebracht zu haben. Belege für diese Aussage reicht\ner indessen nicht ein. Die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser\nohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zuwendet oder auf Lohnansprüche\nverzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung im Grundsatz keinen\nEntlastungsgrund dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H\n195/04 vom 18. Mai 2005, E. 4.6. und H 69/02 vom 7. Januar 2004, E. 4.3. mit\nHinweisen) und schliesst auch im vorliegenden Fall das qualifizierte\nVerschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht\nentscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des\nBetriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben,\nsondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe\nBezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl.\ndas Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017, 7.3.2. mit\nweiteren Hinweisen). Diesbezügliche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend\nnicht in ausreichendem Umfang erkennbar (vgl. E. 4.4.2.). Der Vollständigkeit\nhalber ist anzufügen, dass die Berufung auf den Lockdown aufgrund Covid-19\nunbehelflich erscheint: der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung war jederzeit\nmöglich. Wie aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer von Mai 2020 bis August\n2020 denn auch Kurzarbeitsentschädigungen beantragt (siehe Mail vom 3. Mai\n2021, Vorakten Seite 388, sowie Mail vom 28. April 2021, Vorakten Seite 389).\n4.4.4.\nZusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten\nVerschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die\nSchadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.\n"}