{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-5_2026-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79560&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bf91db56ef06771a5edebc121044af95"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:29", "Num": ["AH.2025.5", "SVG.2026.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:50", "Checksum": "13fa91cf0cc67ed67d338bbd4aad8c64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.\n\n3.6.\n3.6.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ schliesslich\nein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder\ngrobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften\nmit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein\nArbeitgeber dasjenige ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in\ngleicher Lage und unter gleichen Umständen vernünftigerweise als beachtlich\nhätte einleuchten müssen (vgl. Frey,\na.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35\nsowie BGE 122 V 156, E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, E. 3a und BGE\n98 V 26, E. 6.).\n3.6.2.\nHandelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht\nüberschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht\nseiner Organe praxisgemäss zudem nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl.\nUrteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E.\n3.2.; siehe auch Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.2.). Ein Arbeitgeber hat\ndie Bestimmungen zur Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung\nmit Art. 34 AHVV zu kennen. Bei deren Missachtung ist regelmässig von einem\nzumindest grobfahrlässigen Verhalten auszugehen (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52\nAHVG, AJP 1996, Seite 1077 f., SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5). Hat der Arbeitgeber\nden Arbeitnehmerbeitrag bereits vom Lohn abgezogen, diesen aber nicht der\nAusgleichskasse entrichtet, kann in der Regel leichte Fahrlässigkeit nur\nangenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.\nAnsonsten ist von einem grobfahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln\nauszugehen (Felix Frey/Hans-Jakob\nMosimann/Susanne Bolliger, Anjushka\nFrüh, Kommentar zum AHVG/IVG/ELG und ATSG, Orell Füssli Verlag\nAG, 2. Auflage 2025, Art. 52, Rz 68).\n3.6.3.\nDie Nichtbezahlung von Beiträgen kann jedoch allenfalls, auch wenn sie\nabsichtlich – das heisst in vorsätzlicher Missachtung der gesetzlichen AHV-Vorschriften\n– erfolgt ist, aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt oder entschuldbar\nsein (ZAK 1992, Seite 246 ff.; Nussbaumer,\na.a.O., Seite 1078; AHI-Praxis 1996, Seite 216 ff.). So kann es sein, dass es\neinem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch\ndas Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu\nretten. Dies ist etwa dann denkbar, wenn der Arbeitgeber die Bezahlung der\nBeiträge vorläufig aufschiebt, um – etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen –\ndas Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen führt\nallerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der\nArbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere\nForderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,\ngleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen\nBeurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher\nFrist nachzuzahlen. Der Arbeitgeber muss somit im Zeitpunkt, in welchem er\ndiese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon\nausgehen dürfen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher\nFrist begleichen kann (ZAK 1992, Seite 284, E. 4b).\n3.6.4. Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe sind aber dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der\nbestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der\nvorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung\nder Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger\ndie Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich\nsummieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene\n\"Business Defense\" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des\nBundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der\nRechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von\nkurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf\ngeschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere\nwird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die\nBeitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn\nes an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4).\n3.7.\nBetreffend die Frage einer allfälligen Beweislosigkeit ist\nschliesslich Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung\nvon Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist,\nlässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner\nOrgane zu (BGE 121 V 240, E. 5.). Bei feststehender\nWiderrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder\ngrobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, E. 1b; Urteile des Bundesgerichts\n9C_599/2017 vom 26. Juni 2018, E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar\n2009 E. 4.2.1.). Es obliegt daher den Organen, allfällige Gründe zu behaupten,\ndiesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im\nSinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche\nentlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend\nsubstanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die\nAbklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person\ndie Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe\nauch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019, E. 4.2.2.).\nDas soeben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13, Seite 42).\n"}