{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-5_2026-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79560&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bf91db56ef06771a5edebc121044af95"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:29", "Num": ["AH.2025.5", "SVG.2026.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:50", "Checksum": "13fa91cf0cc67ed67d338bbd4aad8c64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AH.2025.5 (SVG.2026.71)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.\n\n3.1.\nGemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AHVG ist es die Pflicht des\nArbeitgebers, von jedem Lohn des Arbeitnehmers dessen Beiträge abzuziehen und\nüber diese und die selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen. Fügt sodann ein\nArbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige\nMissachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art.\n52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person,\nso haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der\nGeschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für\nden gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2\nAHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über\ndie unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60\nAbs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert\ndrei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen.\n3.2.\n3.2.1. Die c erstreckt sich auf alle Personen mit\nEntscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)\noder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als\nformelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a.\nMarco Reichmuth, Die Haftung des\nArbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz\n205; siehe auch BGE 126 V 237, E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005, E. 5. und H 34/04\nvom 15. September 2004, E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen\nVoraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer\nPflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die\nWillensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung\nund dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth,\na.a.O., Rz 212).\n3.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell\neingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die\nFunktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge\nnicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den\ngleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).\nGemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die\nmit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller\nSorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu\nwahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen – im Wesentlichen der\naktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog\nunübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern\ninsbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen\nWeisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der\nFinanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über\ndie Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im\nHinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen\n(Ziffer 4). Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden\npraxisgemäss hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt (vgl. zum\nGanzen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2016 vom 10. August 2016 mit\nweiteren Hinweisen sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H\n112/04 vom 24. Juni 2005, E. 3.2.).\n3.2.3. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden\naufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu\neinem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und\nsomit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die\nAusgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, E. 5.1.; siehe auch\nMarco Reichmuth, a.a.O., Rz 256).\nMassgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im\nZeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der\nOrganstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.\nAllerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges\nIndiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, E. 5.1. und\nUrteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.2.; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das\nAusscheiden muss \"klar ausgewiesen\" sein (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.3.).\n"}