AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht fraglos auch ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen und die ausstehenden Beiträge bezahlt, hätten weitere Beitragsrückstände und damit der entstandene Schaden vermieden werden können. Sowohl im Hinblick auf den natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang hätte ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer, für den der Beschwerdegegnerin verursachten Schaden in Höhe von Fr. 131'280.15 haftet. 4.