3.5. 3.5.1. Abschliessend setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V 120 E. 4). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang.