Damit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3). Vielmehr berechtigt auch eine vage Hoffnung auf Besserung nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. September 2022 [AK.2021.11] E. 5.7.2). Darüber hinaus sind fehlende finanzielle Mittel für sich allein auch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen.