_ gewartet, um die bestehenden Forderungen der Gläubiger zu begleichen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorbringen mag jedoch die lange Dauer der vorliegenden Beitragslücken von drei Jahren nicht zu rechtfertigen. Es liegen Ausstände über mehrere Jahre vor. Damit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3).