__ eingetragen (AB 1). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu (vgl. E 3.3.2). Wie unter E. 3.3.2 aufgeführt, obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH nach Art. 812 Abs. 1 und 2 OR gewisse Sorgfalts- und Treuepflichten sowie unentziehbare Aufgaben, namentlich die Ausgestaltung des Rechnungswesens und die Finanzkontrolle. Zu den Sorgfaltspflichten zählen auch Überwachungspflichten. Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um ein kleines Unternehmen. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen oblag es dem Beschwerdeführer, den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens zu haben. Darunter fällt auch das Beitragswesen.