Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). 3.4.3. Streitig und zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 3.4.4. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ eingetragen (AB 1).