nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben.