Sodann ist die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021 einzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Daraufhin sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, Bussenverfügungen zu erlassen (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Ferner war die Gesellschaft seit 2019 mit den Beitragszahlungen im Rückstand und führte auf den zwischen 2020 bis 2022 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht ab. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu mahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. AB 2 – dazugehörige Beilage 15 – und AB 7).