3.3.3. Aus den Kassenakten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre obliegenden Abrechnungs- und Beitragspflichten höchst mangelhaft bzw. nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat. Die Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten belegen auch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (AB 15), wonach der letzte Geschäftsabschluss im Jahr 2016 erstellt worden sei. Sodann ist die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021 einzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen.