Folglich wird die Beschwerdegegnerin aus einer allfälligen Konkursdividende nicht begünstigt. 3.2.7. Zusammenfassend ist der Schaden anhand der Kassenakten hinreichend bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. AB 4 und AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 2-15). Der Schaden ist damit ausgewiesen und in der von der Beschwerdegegnerin geforderten Summe nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1.2).