2 SchKG durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eröffnet und die Gesellschaft damit aufgelöst (AB 1 und 3). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 sowie im Sinne eines Nachtrags am 28. August 2024 ihre Forderungen zur Kollokation angemeldet (AB 5 und 6). 3.2.6. Wie eingangs unter E. 3.1.3 dargelegt, manifestieren die für die Beschwerdegegnerin vorliegenden Verlustscheine nach Art. 149 SchKG den Schaden, welcher durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht des Arbeitgebers entstanden sind. Demnach musste die Beschwerdegegnerin nach deren Ausstellung am 22. Juni sowie 11. Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber seiner Schadenersatzpflicht nach Art.