Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht abgewartet habe. Zudem sei unklar, weshalb ein Totalausfall angenommen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls sei der Schaden im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18). 3.2.5. Der Beschwerdeführer ist mit den Beitragszahlungen seit 2018 im Rückstand. Ebenfalls wurden seit 2019 zahlreiche Zahlungsbefehle sowie Verlustscheine für verschiedene Gläubiger – überwiegend der öffentlichen Hand – ausgestellt (AB 2 – dazugehörige Beilage 2).