7 und AB 4). Der Beschwerdeführer hingegen beanstandet, die Zusammensetzung der Schadenssumme sei für ihn nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 12). 3.2.4. Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, liegen acht Verlustscheine infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe Fr. 39'718.50 vor, wobei für weitere Forderungen in Höhe von Fr. 78'629.30 aufgrund hängiger Pfändungen bereits Verlustscheine in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht abgewartet habe.