BGE 113 V 256 E. 3c). 3.2.3. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schadenersatzforderung für die von 2019 bis 2022 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 131'280.15. Die Details gehen aus dem Kontoauszug vom 14. Januar 2025 hervor (AB 4). Wie unter E. 2.1. dargelegt, wurde die Schadenssumme um Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Dieser Betrag steht in Zusammenhang mit den Bussenverfügungen, die aufgrund nicht eingereichter Lohnbescheinigungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 erlassen wurden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 7 und AB 4).