Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1 und 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 158 E. 4a). In diesem Sinne genügt bereits die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1; BGE 121 V 240 E. 3c/bb).