Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2; 136 V 268 E. 2.6; 126 V 443 E. 3 mit Hinweisen). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art.