Die daraufhin ergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich sind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein Bild machen zu können. Sodann setzt sich der Einspracheentscheid (AB 14) ausreichend mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Schadenersatzverfügung verfrüht ergangen sei, da sich die Schadenshöhe erst bei abschliessender Einschätzung der Konkursdividende berechnen lasse (vgl. Einsprache). Die formellen Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins Leere.