Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB 8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit Antwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm. Die daraufhin ergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich sind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein Bild machen zu können.