Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 124 V 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen). 2.3.4. Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB 8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit Antwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm.