2.3.3. Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Einspracheinstanz, ihren Entscheid zu begründen. Anders als im vorangegangenen Verfahren nach Art. 49 Abs. 3 ATSG gilt diese Pflicht uneingeschränkt. Insbesondere ist die Begründung gemäss den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen anzupassen und gegebenenfalls zu vertiefen (Susanne Genner in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], ATSG-BSK, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 52 Rz 56; Arthur Brunner, a.a.O.: Rz. 60). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anzufechten.