Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids durch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Im Übrigen wäre eine solche personelle Trennung nicht immer mit der Organisation der Verwaltung vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 = SVR 2009 UV Nr. 60; Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 52 Rz 32 und 33 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist mithin ordnungsgemäss auf die Einsprache eingegangen. 2.3.3. Art.