E. 3.2.1). 2.3.2. Wie bereits erwähnt, bezweckt das Einspracheverfahren, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Wenngleich es sich in der Praxis allmählich verbreitet, mit der Behandlung der Einsprache eine andere Person oder Einheit zu betrauen, entspricht dies nicht dem ursprünglichen Verfahrenstypus. Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids durch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung.