Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege, und es untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Verwaltungsverfahren findet erst mit Erlass des Einspracheentscheids seinen Abschluss (BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 133 V 50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1, jeweils mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 367 E. 3.2.1).