2.3. 2.3.1. Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine Verfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Auf Einsprache hin beurteilt die Verwaltungsbehörde somit eine eigene Entscheidung, womit ihr die Möglichkeit geboten wird, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz übergehen lässt.