Zudem könne angesichts des noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen werden. Ferner sehe sich die Beschwerdegegnerin im Fall einer Konkursdividende bereichert. Insgesamt seien damit die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht erfüllt (vgl. Beschwerde). 2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ferner in formeller Hinsicht ein, der Erlass des Einspracheentscheids sowie der Schadenersatzverfügung durch ein und dieselbe Person laufe dem Sinn des Einspracheverfahrens zuwider und sei mit diesem nicht vereinbar. Sodann ist er der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen.