2.2. 2.2.1. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es fehle an einem haftungsbegründenden Schaden und Verschulden. Er wendet ein, ihm sei kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Zur Begründung führt er an, er sei infolge ausstehender Forderungen in Liquiditätsengpässe geraten, weshalb er die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht habe entrichten können. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen sei. Zudem könne angesichts des noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen werden.