2. 2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) schützenden Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 132'780.15 als Schadenersatz nach Art. 52 AHVG verpflichtet. Im Nachgang setzte die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Schadensumme auf Fr. 131'280.15 herab, da die Bussenverfügungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 1'500.-- nicht dem ersatzfähigen Schaden zuzurechnen seien. Sie begründet ihre Forderung sinngemäss damit, dass ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der späteren Ausstellung von Verlustscheinen ein Schaden entstanden sei.